Die Richtlinie (RL) 2003/88/EG sieht Mindestvorschriften (konkret: die Einhaltung bestimmter Höchstarbeitszeitgrenzen) zum wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer vor. Die in Art 2 Z 1 vorgenommene Abgrenzung der "Arbeitszeit" ist nicht relevant für die Höhe der Entlohnung. Die Modalitäten der Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten sind bei der gegenwärtigen Entwicklung des Gemeinschaftsrechts keiner Harmonisierung zugänglich, so dass die nationalen Stellen für die Festsetzung der Höhe der jedem Arbeitnehmer insoweit zu zahlenden Löhne oder Gehälter allein zuständig bleiben.