Die Klägerin erhielt im Rahmen ihrer Ausbildung täglich ein bis zwei Reitstunden, auch ist das richtige Ausmisten der Boxen und die pferdegerechte Reinigung von Koppeln dem Ausbildungsinhalt der Pferdehaltung zuzuordnen; dass die von der Klägerin geleisteten Tätigkeiten insgesamt im Rahmen der Ausbildung zur Reitelevin erbracht wurden und der Klägerin daher nicht der Kollektivvertragslohn einer Landarbeiterin zusteht, ist gut vertretbar.