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Meniskusschaden als Berufskrankheit

SozialrechtEntscheidungeninfas 2009, S 39infas 2009, 164 Heft 5 v. 1.9.2009

Besteht eine Vorschädigung, ist zu prüfen, inwieweit die berufliche Tätigkeit wesentliche Bedingung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist.

Seite 164


Der Kläger verletzte sich 1981 in der Jugend bei einem Motorradunfall schwer am rechten Bein. Ab 1987 war er als Hausbesorger tätig. Durch die Verletzung seines rechten Beins nahm er beispielsweise beim Reinigen der Stiegen oder Jäten des Unkrauts eine hockende Stellung ein. Nunmehr liegt ein Meniskusschaden am linken Bein vor und der Kläger begehrt die Anerkennung als Berufskrankheit (Anlage 1, lfd Nr 25). Der OGH hebt die negativen Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verweist zurück an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung. Es ist zu fragen, ob der Meniskusschaden der Risikosphäre der Unfallversicherung (UV) zuzurechnen ist. Die Judikatur verwendet die "Theorie der wesentlichen Bedingung": Die Zurechnung zur UV unterbleibt, wenn die aus der Risikosphäre der UV stammende Ursachen in Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen als unwesentlich erscheint; ist sie dagegen auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Ursachen als wesentlich anzusehen, erfolgt die Zurechung. Die Tätigkeit als Hausbesorger ist keine von vornherein nur unwesentliche Bedingung, sofern der Meniskusschaden auf eine in zeitlicher Hinsicht bedeutsame regelmäßige Hockstellung zurückzuführen ist, die vom Kläger zur Verrichtung der Tätigkeiten notwendigerweise (wenn auch in Hinblick auf die Folgen der Vorverletzung) eingenommen wurde. Es ist somit noch zu klären, in welchem Ausmaß tatsächlich die Hockstellung eingenommen wurde, ob diese Zwangshaltung erforderlich war und ob die Meniskusschädigung im naturwissenschaftlichen Sinn auf die Hockstellung zurückzuführen ist. Zu entschädigen ist weiters nur die durch die Verschlimmerung verursachte Steigerung der Erwerbsminderung.

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