Eine rückwirkende Gesetzesänderung ist verfassungsrechtlich nicht generell ausgeschlossen.
Dem Kläger, einem Landwirt, wurde eine Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. 2. 2006 zuerkannt. Er leidet an allergischem Asthma bronchiale. Bei der Erkrankung handelt es sich um eine Berufskrankheit gemäß § 148e Abs 1 BSVG ab 1. 5. 2005.

