Entscheidend für den Haftungsausschluss des § 333 ASVG ist das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Unternehmers. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um eine dauernde Tätigkeit handelt, auch eine kurzfristige und vorübergehende Eingliederung in den Bereich reicht. War jemand, wenngleich nicht offiziell als Arbeitnehmer angemeldet, regelmäßig für den Arbeitgeber tätig (hier der Bruder des Geschäftsführers), muss grundsätzlich von seiner Einordnung in den Betrieb ausgegangen werden. In der Vornahme des Aushubs einer Wasserrinne für den Entleiher eines dem Arbeitgeber gehörenden Baggers kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Einordnen in den Aufgabenbereich oder die Sphäre des Entleihers erblickt werden. War aber die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers nicht aufgehoben, kann dieser das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG in Anspruch nehmen.

