Der Gesetzgeber ordnete mit § 126 Abs 4 UG eine ex lege-Weitergeltung des VBG für die übergeleiteten Vertragsbediensteten an, die auch allenfalls günstigeren Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts vorgeht.
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Die klagende Arbeitnehmerin wurde am 14. 4. 1980 als Vertragsbedienstete des Bundes mit der Einstufung VB I/b in der damaligen Universitätsdirektion aufgenommen. Durch die Abgabe einer Überleitungserklärung vom 22. 9. 1999 wurde sie mit Wirkung vom 1. 1. 1999 in die Entlohnungsgruppe/Bewertungsgruppe v2/2 überstellt. Zum 31. 3. 2004 wurde das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen einvernehmlich gelöst. Aus Anlass der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses und des Übertritts der Arbeitnehmerin in den Ruhestand erhielt sie eine Abfertigung in der Höhe des 9-fachen letzten Monatsentgelts.

