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"Unbefristeter Dienstvertrag" eines Universitätsprofessors - Nichtigkeit

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2009, A 17infas 2009, 50 Heft 2 v. 1.3.2009

Das Gebot der Ausschreibung einer unbefristeten Stelle eines Universitätsprofessors im In- und Ausland dient auch dem Schutz von Allgemeininteressen. Auch das Gutachterverfahren und - vor allem - die in § 98 Abs 8 UG 2002 normierte grundsätzliche Bindung der Auswahlentscheidung des Rektors an den Dreiervorschlag der Berufungskommission - der Rektor kann von diesem Vorschlag nicht abweichen, er kann ihn nur an die Kommission zurückverweisen - ist nicht anders zu beurteilen. Daher stellt die Besetzung einer unbefristeten Stelle eines Universitätsprofessors ohne Einhaltung des dafür vorgesehenen Berufungsverfahrens einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen dar, die dem Schutz von Allgemeininteressen dienen. Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nicht nur dann als nichtig anzusehen, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist, sondern auch dann, wenn der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäftes notwendig verlangt.

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