Voraussetzung für die Annahme eines Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG bei einem "Mischberuf" ist eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten wie in einem erlernten Beruf.
Voraussetzung für die Annahme eines Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG bei einem "Mischberuf" ist eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten wie in einem erlernten Beruf.
