Ohne Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz dürfen Altersgrenzen für die Mitgliedschaft bei Betriebspensionssystemen, für den Bezug von Altersrenten und Leistungen bei Invalidität und für versicherungsmathematische Berechnungen vorgesehen werden. Ebenso ist die Einbeziehung des Höchsteintrittsalters in die Voraussetzungen für den Erwerb einer Betriebspension zulässig.