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Abfertigung - geringfügige Beschäftigung während der Karenz

ArbeitsrechtEntscheidungeninfas 2007, A 71infas 2007, 178 Heft 6 v. 1.11.2007

Die beiden wesentlichen Unterschiede zur Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG - eine Verletzung der Arbeitspflicht im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis (§ 15e Abs 1 Satz 2 MSchG), der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung ist zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren (§ 15e Abs 1 letzter Satz MSchG) - rechtfertigen die Regelung des § 23 Abs 1a AngG, wonach Zeiten der geringfügigen Beschäftigung während der Karenz für die Berechnung der Abfertigungsanwartschaftsdauer nicht heranzuziehen sind.

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