Die beiden wesentlichen Unterschiede zur Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG - eine Verletzung der Arbeitspflicht im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis (§ 15e Abs 1 Satz 2 MSchG), der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung ist zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren (§ 15e Abs 1 letzter Satz MSchG) - rechtfertigen die Regelung des § 23 Abs 1a AngG, wonach Zeiten der geringfügigen Beschäftigung während der Karenz für die Berechnung der Abfertigungsanwartschaftsdauer nicht heranzuziehen sind.