Für die Beurteilung des für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung entscheidenden Schuldgehalts einer Verfehlung ist auch darauf abzustellen, inwieweit der Arbeitgeber die Einhaltung von Ordnungsvorschriften im Betrieb durchsetzt und verfolgt. Nimmt die dem Leiter der Fleischabteilung unmittelbar vorgesetzte Filialleiterin abgelaufene Fleischwaren zum Privatgebrauch an sich und war diese Vorgangsweise auch den vorgesetzten Rayonsleitern bekannt, ohne dass eine Ermahnung des Arbeitnehmers erfolgte, ist aber auch die rechtliche Beurteilung, dass es an der für den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 zweiter Tatbestand erforderlichen Beharrlichkeit fehlt, jedenfalls vertretbar.