Nach § 5 EinstV liegt ständiger Pflegebedarf vor, wenn der Pflegebedarf zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist, das bedeutet mindestens zwei- bis dreimal pro Woche. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass jede einzelne Verrichtung zumindest mehrmals in der Woche anfällt; es genügt, wenn - in Summe und durchschnittlich betrachtet - zwei- bis dreimal wöchentlich irgendwelche Maßnahmen notwendig sind. Bei einem Pflegegeldwerber mit psychotischen Schüben sind genaue Feststellungen zu treffen, wie oft diese Schübe auftreten, wie lange sie dauern und welche Maßnahmen dann nötig sind. Es ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Hilfsverrichtungen (zB Wohnungsreinigung) um aufschiebbare Verrichtungen handelt. Wird jedoch ständiger Pflegebedarf iSd vorstehenden Ausführungen festgestellt, ist der fixe auf einen Monat bezogene Zeitwert anzunehmen.