Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien nahm zu einer Anfrage betreffend Kündbarkeit der entgeltrechtlichen Regelungen einer Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG (Arbeitszeit) Stellung:
Sachverhalt:
Für den Arbeitgeber gilt der mit 1. 7. 2004 in Kraft getretene BAGS-Kollektivvertrag und ua die Betriebs-"Vereinbarung über Arbeitszeit und Dienstpläne für BetreuerInnen in Wohngemeinschaften".