Zwei Arbeitnehmerinnen stehen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei, auf welches die DO.A anzuwenden ist. Die eine Arbeitnehmerin arbeitete bis 22. 8. 1996 Vollzeit, nach Karenz- und Sonderurlaub trat sie ihren Dienst am 28. 6. 1999 wieder an und hielt zunächst eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden ein. Seit 1. 7. 2001 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden. Lediglich in der Zeit vom 1. 12. 1993 bis 22. 8. 1996 hatte sie wegen ihrer überwiegenden Bildschirmarbeit eine Erschwerniszulage auf Grund des damaligen § 46 Abs 1 Z 1 lit b DO.A erhalten. Seit 28. 6. 1999 bezieht sie keine Erschwerniszulage mehr.