Gemäß § 82 lit i GewO 1859 kann ein Hilfsarbeiter ohne Kündigung sofort entlassen werden, wenn er länger als vierzehn Tage "gefänglich angehalten" wird. Der Arbeitnehmer trat am 1. 3. 2000 eine Verwaltungsstrafhaft (Ersatzfreiheitsstrafe wegen verschiedener Verwaltungsdelikte) an, die bis 12. 4. 2000 dauern sollte. Am 29. 2. 2000 hatte der unmittelbare Vorgesetzte des Arbeitnehmers diesem drei Tage Urlaub bewilligt, um ihm die Möglichkeit zu geben, Geld "aufzutreiben", damit er den Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden könne. Am 3. 3. 2000 wurde dem Vorgesetzten des Arbeitnehmers mitgeteilt, dass er die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten habe und um weiteren Urlaub ersuche. Am 6. 3. wurde die Haftdauer mit 42 Kalendertagen bekannt gegeben. Am 8. 3. 2000 verfasste der Prokurist der Arbeitgeberin das Entlassungsschreiben, das dem Arbeitnehmer am 10. 3. in der Haft zukam.