Die Tätigkeit des Zustellers ist keine Teiltätigkeit eines Muldenkippenfahrers in einem Steinbruch. Ganz allgemein gesehen sind bei beiden Tätigkeiten mit Kraftfahrzeugen Güter zu transportieren, allerdings ist bereits der Kernbereich der Tätigkeiten unterschiedlich. Der über 57-jährige Kläger übte seine Tätigkeit in einem dem Bergbau vergleichbaren Bereich auf einem Betriebsgelände mit einem insbesondere im Bauwesen einge-