Ein Versicherter war als Lkw-Fahrer beschäftigt, er verfügt über Lenkerberechtigungen der Klassen A, B, C und F. Unter der Annahme (die im fortgesetzten Verfahren zu prüfen ist), dass er Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer genießt, kann er nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, bei denen der Berufsschutz nicht verloren geht. Ob das bei den Tätigkeiten des Dienstkraftwagenfahrers der Fall ist, ist zu prüfen. Es wird die Dauer der Anlernzeit (Einschulung) festzustellen sein.