WEG: § 14
ABGB: §§ 780, 781
Der überlebende Eigentümerpartner, der den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG erwirbt, hat der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen die Hälfte des Verkehrswerts des Mindestanteils zu bezahlen (Übernahmspreis). Sind neben dem pflichtteilsberechtigten überlebenden Eigentümerpartner noch weitere Pflichtteilsberechtigte nach dem Verstorbenen vorhanden und dient die gemeinsame Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis des Eigentümerpartners, vermindert sich der an die Verlassenschaft zu entrichtende Übernahmspreis um die Hälfte.