MRG: § 29
Ein datumsmäßig (nur) vor der Vertragserklärung des Vermieters "rückdatierter" Befristungsbeginn ist zumindest dann unschädlich, wenn die auf die von ihm gewünschte Befristung abzielende Vertragserklärung des Mieters noch vor Fristbeginn erfolgt und der Mieter dabei nicht unter Druck steht; zudem muss die Nutzung des Bestandobjekts während des gesamten Befristungszeitraums gesichert sein.