Antworten auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine GBV (noch) ein Hauptgeschäft iSd § 7 Abs 1 WGG tätigt und welche Voraussetzungen andernfalls die Genehmigung eines Ausnahmegeschäfts nach § 7 Abs 4 WGG rechtfertigen, sind teils ebenso komplex wie umstritten. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs 1a Z 1 und Abs 4 WGG verwenden (weitgehend) unbestimmte Gesetzesbegriffe, die einer entsprechenden Auslegung bedürfen. Im folgenden Beitrag werden diese beiden gebarungsrechtlich zentralen Themen des Geschäftskreises erörtert.