Vonkilch 1 hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob der Verkauf von bis zu drei Wohnungen durch eine GBV außerhalb der Selbstnutzung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfe, und kommt dabei unter Ablehnung der hA zum Ergebnis, dass ein solches Erfordernis nicht bestehe. Der folgende Beitrag ist eine kurze Replik auf diesen Beitrag.