Für die Bewilligung der Exekution nach § 350 EO genügt auch im zweipersonalen Verhältnis eine gerichtliche Hinterlegung gem § 1425 ABGB zum Nachweis einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung allein nicht, weil grundsätzlich nur Zahlung Erfüllung bedeutet und bei einer anstelle der Zahlung erfolgten gerichtlichen Hinterlegung die schuldbefreiende Wirkung nur eintritt, wenn die Hinterlegung rechtmäßig erfolgt ist, was aber weder im Erlagsverfahren noch im Exekutionsverfahren zu prüfen ist.

