Ausmaß und Umfang einer ungemessenen Servitut richten sich nach den jeweiligen Bedürfnissen des Berechtigten (des herrschenden Guts) im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung. Maßgeblich ist nicht dessen Bedürfnis bei Entstehen der Servitut, sondern das jeweilige (aktuelle) Bedürfnis innerhalb dieser Schranken.

