Prüfgegenstand eines Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 Abs 8 und 9 MRG ist nicht die Frage nach der (Un-)Wirksamkeit einer Wertsicherungsvereinbarung nach allgemein zivilrechtlichen Kriterien an sich, sondern die Zulässigkeit des danach angehobenen Hauptmietzinses nach den zwingenden mietrechtlichen Vorgaben. Geht es um die Frage nach der Zulässigkeit eines in Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung angehobenen Mietzinses, hat der Außerstreitrichter als (Vor-)Frage daher zu klären, ob überhaupt eine entsprechende Vereinbarung als Voraussetzung für die Anhebung des Mietzinses vorliegt. Lediglich Fragen nach einer (relativen) Nichtigkeit einer Wertsicherungsklausel (insb aufgrund von Bestimmungen des KSchG oder des ABGB) sind auf den streitigen Rechtsweg verwiesen.

