Gem § 1500 ABGB kann das aus einer Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht demjenigen, der im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor Einverleibung dieses Rechts eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteil gereichen. Dabei handelt es sich um die negative Seite des Publizitätsprinzips. Geschützt wird das Vertrauen auf die Vollständigkeit des Grundbuchs.

