Die Vertragsklausel "Das Bestandverhältnis hat am 1. 7. 1989 begonnen und wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen" stellt auch unter Berücksichtigung der ebenfalls zur Vertragsbedingung erhobenen AGB mit der Klausel "Der Bestandvertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Eine Verlängerung ist möglich und wird grundsätzlich mit Nachtrag zum Bestandvertrag gewährt" eine wirksame Befristungsabrede dar; schließlich kann sich der Mieter dabei im Unterschied zur bereits im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit bei einem "friktionsfreien Ablauf des Mietverhältnisses" auf den Endtermin einstellen.