Der Gesetzgeber des MaklerG 1996 hat dem Makler in § 15 MaklerG taxativ beschränkt die Vereinbarkeit von Aufwandersatz zugestanden, wenn er trotz fehlenden Erfolgs offenbar schützenswert ist und eine Honorierung seiner Aktivitäten für diesen Fall vereinbart werden durfte und auch vereinbart wurde. Die allgemeinen Grundsätze für diese Bestimmungen und Details zu § 15 Abs 1 Z 1 und 2 sind im Beitrag von (FN ) erörtert. Im Folgenden nun die Ausführungen zu den Bestimmungen des § 15 Abs 1 Z 3 und 4 sowie Abs 2 MaklerG.

