Bei unterbliebener oder verspäteter Zahlung des Mietzinses hat der Mieter jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche rechtlich die Annahme eines groben Verschuldens auf seiner Seite ausschließen; Zweifel gehen zu seinen Lasten.
6 Ob 223/24y
Bei unterbliebener oder verspäteter Zahlung des Mietzinses hat der Mieter jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche rechtlich die Annahme eines groben Verschuldens auf seiner Seite ausschließen; Zweifel gehen zu seinen Lasten.
6 Ob 223/24y