§ 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB ist eine Vorschrift des Gewährleistungsrechts. Ihre Anwendung setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte von der vertraglich geschuldeten Leistung abweicht. Ist den Parteien bei Vertragsschluss bewusst, dass das Mietobjekt ganz oder teilweise unbrauchbar ist, dann wird dieser Zustand zum Vertragsinhalt.
1 Ob 159/24z