Inwieweit außergewöhnliche Verhältnisse iSd § 26 Abs 3 GGG einen Einfluss auf die Gegenleistung haben oder nicht, ist eine Tatsachenfrage. Eine in Aussicht genommene Enteignung von Grundstücken (hier zum Zweck der Straßenerrichtung) entfaltet noch keinen - wertmindernden - Einfluss auf die Schätzung des Werts dieser Grundstücke durch den SV und die darauf basierende Beurkundung der Entschädigungsbeträge. Bei der Bemessung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe und der Werterhöhung durch die Straßenbaumaßnahme außer Betracht zu bleiben. Die dem Enteigneten gebührende Entschädigung muss alle verursachten vermögensrechtlichen Nachteile erfassen, wobei der Verkehrswert der entzogenen Liegenschaft den wichtigsten Faktor für die Bemessung darstellt. Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei der Enteignung als Wert der Gegenleistung die Entschädigung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.