Die Streitigkeit zwischen einer Tiroler Gemeinde und einem Bauträger bot dem OGH die Gelegenheit zu grundsätzlichen Ausführungen zum Raumordnungsvertrag (1 Ob 57/24z). Der Bauträger hatte eine als Freiland gewidmete Liegenschaft erworben.
Abstract aus immolex bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.