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Zum Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturJulia Kaincimmolex 2025/153immolex 2025, 365 - 367 Heft 11 v. 7.11.2025

Ein Umlaufbeschluss kommt erst dann wirksam zustande, wenn allen WEern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde; bis dahin ist ein WEer an seine bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Beim schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung daher erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde.

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