Ein Umlaufbeschluss kommt erst dann wirksam zustande, wenn allen WEern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde; bis dahin ist ein WEer an seine bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Beim schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung daher erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde.
5 Ob 77/25x

