Einem Miteigentümer steht, solange keine Gebrauchsstörung der anderen Miteigentümer vorliegt, das Recht zur ausschließlichen Benützung der Sache oder eines Teils zu. Der Widerstand eines Miteigentümers macht den übermäßigen Gebrauch eines anderen nur dann rechtswidrig, wenn der widersprechende Miteigentümer einen konkreten Gebrauchswunsch zur Sachbenützung äußert.
5 Ob 80/25p

