Ein ersessenes Fruchtgenussrecht auf Alleinnutzung eines Grundstücksteils erstreckt sich auf Zeitgenossen, die bei Erwerb der Dienstbarkeit bereits geboren sind, als spätere Eigentümer des herrschenden Guts; bei solchen Rechtsnachfolgern hingegen, die bei Bestellung der Dienstbarkeit noch nicht geboren sind, nur auf den ersten von ihnen.
1 Ob 15/25z

