Nur der schriftlich zur Kenntnis gebrachte Text des Beschlusses ist maßgeblich für die Beurteilung, was konkret Gegenstand eines Beschlusses der EigG ist; ein vom Wortlaut nicht gedeckter oder davon abweichender subjektiver Parteiwille der an der Beschlussfassung beteiligten WEer ist irrelevant.
5 Ob 27/25v

