Im Teilanwendungsbereich des MRG kann die Pflicht des Bestandgebers zur Instandhaltung grundsätzlich auf den Bestandnehmer überwälzt werden. Eine solche Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten auf den Bestandnehmer betrifft aber keine Hauptleistung, sondern stellt eine Nebenbestimmung dar, die, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem Vertragsformblatt erfolgt, auf gröbliche Benachteiligung des Bestandnehmers geprüft werden kann.