Die EigG ist zur Geltendmachung von rückständigen Beitragszahlungen einzelner WEer aktiv klagslegitimiert; dabei muss sie nicht vom Verwalter vertreten sein. Diese Ansprüche verjähren in 30 Jahren.
5 Ob 37/24p
Die EigG ist zur Geltendmachung von rückständigen Beitragszahlungen einzelner WEer aktiv klagslegitimiert; dabei muss sie nicht vom Verwalter vertreten sein. Diese Ansprüche verjähren in 30 Jahren.
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