Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ist dahin auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim "Grund und Boden" in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das "üblicherweise" als Bauplatz erforderlich ist. Es kommt daher nicht entscheidend auf die Lage und die Bebauung eines konkreten Grundstücks an. Das Wort "üblicherweise" indiziert vielmehr eine typisierende Betrachtung, die sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an Durchschnittswerten zu orientieren hat. Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ist ein Bauplatz im Ausmaß von 1000 m2 typischerweise als ausreichend anzusehen.