Für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit einer Gebäudevermietung ist eine Prognose anzustellen, die zum Gegenstand die wirtschaftlichen Ergebnisse, die bei der geplanten Bewirtschaftungsart realistischerweise erzielbar sind, hat. Es muss der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird bzw die Vermietung eingestellt wird. Es obliegt dem Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant war, sondern sich die Beendigung erst nachträglich insb durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat.