Dass als Kreditnehmer für die Aufnahme von Darlehen für den Kauf einer vermieteten Immobilie nahe Angehörige des Käufers der Immobilie aufgetreten sind, schadet der Absetzbarkeit der Fremdfinanzierungskosten des Käufers der Liegenschaft nicht, wenn die aufgenommenen Kredite gänzlich zur Finanzierung der Einkunftsquelle verwendet wurden und die Kredite samt Schuldzinsen in den Streitjahren ausschließlich durch den Käufer bezahlt und mit den laufenden Mieteinnahmen finanziert wurden.