Eine neuerliche Rangordnungsanmerkung auf derselben Grundbuchseinlage erfordert eine eigene neue Rangordnungserklärung. Diese kann zwar auch von einem Bevollmächtigten des Liegenschaftseigentümers abgegeben werden, allerdings muss die Vollmacht dann eindeutig zur Abgabe der Rangordnungserklärung für den Liegenschaftseigentümer ermächtigen.
5 Ob 210/23b