Die wohnungseigentumsrechtliche Einordnung von Photovoltaikanlagen im Gemeinschaftsinteresse ist nach wie vor umstritten. Der "klassische" Fall ist die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach einer Wohnhausanlage (Allgemeinfläche). In der Praxis treten allerdings auch Fallkonstellationen auf, bei denen das Gemeinschaftsvorhaben zudem in die Rechte einzelner WEer eingreift, zB durch Grabungen und Kabelverlegung im Garten (WE-Zubehör). Liegt nun ordentliche oder außerordentliche Verwaltung vor bzw ist bei dieser Maßnahme überdies von einer wichtigen Veränderung iSd §§ 834, 835 ABGB auszugehen? Der folgende Beitrag unternimmt eine Einordnung (FN ) der verschiedenen Möglichkeiten solcher Maßnahmen.