In der Zivilteilungsexekution hat das Gericht das schriftliche Anbotsverfahren nach § 352b Z 3 und 4 EO einzuleiten, wenn im regulären Versteigerungstermin kein (zulässiges) Bietanbot abgegeben wurde. Dieser Beitrag (FN ) widmet sich bedeutenden Aspekten des schriftlichen Anbotsverfahrens, die im Gesetz ungeregelt geblieben sind und in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen können. Dabei wird nicht nur auf etwaige Formmängel schriftlicher Anbote eingegangen, sondern auch erörtert, wie das Exekutionsgericht vorzugehen hat, falls mehrere schriftliche Meistbote vorliegen, der Meistbieter mit dem Erlag des Vadiums säumig ist oder auch kein schriftliches Anbot abgegeben wurde.