Einem Miteigentümer (mag er auch Mehrheitseigentümer sein), gegen den sich eine wichtige Veränderung iSd § 834 ABGB richten soll - etwa wenn Ansprüche der Gemeinschaft gegen ihn geltend gemacht werden sollen oder ein Mietvertrag mit ihm gekündigt werden soll - muss die Mitwirkung an der Beschlussfassung der Miteigentümer über eine solche Sache grundsätzlich versagt werden. Die anderen Miteigentümer, die eine solche außerordentliche Verwaltungsmaßnahme durchführen wollen, haben die Ermächtigung durch den Außerstreitrichter einzuholen.