Die Salzburger Grundverkehrsgesetze 1993 und 2001 haben die Wertermittlung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne eines „ortsüblichen Preises“ verlangt, wobei gemäß Judikatur eine Überschreitung dieses Wertansatzes um bis zu 20 % behördlich akzeptiert wurde.

