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Neues zur „Baustelle“ Teilanwendungsbereich gemäß § 1 Abs 4 MRG

Fachbeiträge RechtSteuerrechtKarauscheck, Erich Renéimmo-aktuell 2025, 194 - 197 Heft 5 v. 15.10.2025

Die Arbeiterkammer hat eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechtes in einem Verbandsverfahren geklagt und insgesamt 17 Klauseln eines Mietvertragsmusters, welches für Wohnungen im Teilanwendungsbereich des MRG nach § 1 Abs 4 MRG und Wohnungen mit freiem Mietzins (Vollausnahme) empfohlen wurde, als sittenwidrig iSd § 879 Abs 3 ABGB und intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG bekämpft. Im Bereich der Betriebskosten ist im Verfahren vom 13. 8. 2025, 6 Ob 162/24b, die befürchtete Katastrophe ausgeblieben. Die Freude auf Vermieterseite ist keine ungetrübte, da einige der für unzulässig erklärten Klauseln zur gelebten mietrechtlichen Praxis gehört haben und nunmehr überdacht werden müssten. Die jüngere Entscheidung vom 11. 9. 2025 zu 4 Ob 103/25p zeigt andererseits auf, dass die Judikatur im Bereich der Wertsicherung trotz (oder gerade aufgrund) des OGH-Urteils vom selben Tag zu 10 Ob 15/25s nach wie vor in Bewegung und noch nicht an ihrem Endpunkt angekommen ist.

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