Nutzungsverbote in den Bau- und Raumordnungsgesetzen der Bundesländer beziehen sich auf das Verbot, ein Gebäude oder eine bestimmte Fläche eines Gebäudes für einen bestimmten Zweck zu nutzen, wenn dieser Zweck nicht genehmigungsfähig oder in der Genehmigung nicht vorgesehen ist. Ein derartiges baubehördliches Nutzungsverbot kann unter bestimmten Umständen, insbesondere bei Gefährdung, aber auch bei nicht genehmigungsfähiger oder gesetzwidriger Nutzung von Zweit- und Freizeitwohnsitzen, verhängt werden. Der Erwerb und die Nutzung von Ferienwohnungen in Österreich werden durch die Raumordnungs- und Grundverkehrsgesetze sowie Bauordnungen der Bundesländer geregelt. Rechtspolitische Zielsetzung ist die Eindämmung von Zweitwohnnutzungen im Interesse der dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer leistungsfähigen Wirtschaft. In diesem Beitrag werden die geltenden Regelungen unter Einbeziehung der Judikatur zusammengefasst dargestellt.