Ob sich alle Vertragserrichter beim Verfassen von Mietverträgen und anderen Formblättern und Mustern der sprachlichen Tragweite des Adverbs „insbesondere“ und der juristischen Folgen bewusst waren, darf dahingestellt bleiben. „Insbesondere“ leitet im „Juristendeutsch“ eine demonstrative, also nicht abschließende, Aufzählung ein, was der Entscheidung des OGH zu 10 Ob 54/24z folgend Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG bewirkt.