Mit dem 3. MILG hat der Gesetzgeber unbeabsichtigt diejenige Bestimmung gestrichen, die zuvor festgelegt hat, ab welchem Zeitpunkt ein Wertsicherungsschreiben frühestens übermittelt werden darf, um rechtswirksam den Mietzins zu erhöhen. Seitdem ist das sogenannte Wirksamwerden der Indexveränderung, das dem schriftlichen Erhöhungsbegehren vorausgehen muss, nicht mehr zeitlich festgelegt. Auch die Rechtsprechung hatte diese Frage bisher nicht zu klären. Ein Weiteranwenden der früheren Rechtslage kommt bei methodischer Gesetzesauslegung nicht in Frage, auch für eine Analogie fehlt eine geeignete anwendbare Norm, weshalb rechtswirksame Wertsicherungsschreiben nach der gegenwärtigen Rechtslage, so die hier vertretene Auffassung, mehr als einen Monat früher als bisher ergehen dürfen.