Die aktuelle Inflationsrate stellt auch Bestandnehmer vor finanzielle Herausforderungen, indem sie bei vereinbarten Wertanpassungsklauseln in Bestandverträgen den Mietzins nochmals in die Höhe treibt. Nicht zuletzt um mangels alternativer Bestandnehmer drohende Leerstände in den Bestandobjekten zu vermeiden, erwägen Bestandgeber daher zunehmend, von einer Wertanpassung der Mietzinse gemäß vereinbartem Wertsicherungsmaßstab zumindest einstweilen abzusehen. Da selbst in Fällen von außergewöhnlichen Teuerungsraten eine Werterhöhung des Mietzinses gemäß vertraglicher Regelung generell zulässig ist, sind die Bestandnehmer mangels eigenen rechtlichen Anspruchs grundsätzlich auf ein entsprechendes Entgegenkommen ihrer Bestandgeber angewiesen.